Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: 3 N 599/08
Rechtsgebiete: KapVO, Vergabeverordnung ZVS-LSA


Vorschriften:

KapVO § 8
Vergabeverordnung ZVS-LSA § 24
Humanmedizin Magdeburg; Wintersemester 2008/2009; Lehreinheit ; Stellenzuordnung, Frist für die Stellung außerkapazitärer Anträge (sog. Altabiturientenregelung); Dienstleistungsexport; Deputatsermäßigung.
Gründe:

Die Beteiligten streiten über das Vorhandensein von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2008/2009.

Mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 - Zulassungszahlenverordnung vom 13. Juni 2008 (ZZVO 2008/2009, GVBl. LSA S. 224) - wurde die Zulassungszahl in diesem Studiengang für das Wintersemester 2008/2009 auf 201 Studienanfänger festgesetzt. In der Folgezeit haben u. a. die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller - im Folgenden: Antragsteller - beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Semester über die festgesetzte Zahl hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem (Sammel-) Beschluss vom 30. Oktober 2008 und seinem Beschluss vom 26. November 2008 sämtliche Anträge auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität abgelehnt.

Mit den auf vorläufige Zulassung gerichteten Beschwerdeanträgen verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Die Beschwerden der Antragsteller haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen waren sie zurückzuweisen.

An dem Losverfahren ist auch der Antragsteller im Verfahren 3 N 689/08 zu beteiligen, da dieser durch Vorlage eines Faxprotokolls mit Ausdruck der ersten Seite des übermittelten Schreibens hinreichend nachgewiesen hat, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Der Senat weist insofern darauf hin, dass nicht maßgebend ist, wann der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung in der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin eingegangen ist, sondern wann generell ein Eingang bei der Antragsgegnerin erfolgt ist.

Der Senat hat weiter bereits mit Beschluss vom 4. Mai 2007 (3 N 56/07 u. a., juris) unter Bezugnahme auf die Auffassung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt als zuständigem Verordnungsgeber entschieden, dass die Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt auf die Vergabe von außerkapazitären Plätzen im Studiengang Humanmedizin keine Anwendung findet. Maßgeblich sind insofern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allein die Regelungen der Vergabeverordnung ZVS-LSA. Nach Auffassung des Senates ist für den Antragsteller allerdings noch nicht die Fassung der Verordnung vom 13. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 209) maßgeblich. § 24 Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 268, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006, GVBl. LSA S. 330) sah vor, dass Anträge auf außerkapazitäre Zulassung für das Wintersemester bis zum 15. Juli an die betreffende Hochschule zu richten waren. § 23 Vergabeverordnung ZVS-LSA in der Fassung vom 13. Juni 2008 sieht nunmehr vor, dass die Fristen des § 3 Vergabeverordnung ZVS-LSA, also auch die sog. Altabiturientenregelung mit einem Fristende am 31. Mai für das folgende Wintersemester, für außerkapazitäre Anträge gelten. Obwohl nach § 24 Vergabeverordnung ZVS-LSA die Neufassung vom 13. Juni 2008 am 21. Juni 2008 in Kraft getreten ist und bereits für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2008/2009 gilt, hält es der Senat bei einer verfassungskonformen Auslegung der Fristenbestimmungen für geboten, hinsichtlich der Antragsteller, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits vor dem Jahr 2008 erworben haben, noch die Fassung der Verordnung vom 15. Mai 2006 für das hier streitige Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Eine solche Auslegung ist auch möglich, weil die Verordnung in der Fassung vom 15. Mai 2006 erst am 30. September 2008 außer Kraft getreten ist (§ 24 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS-LSA in der Fassung vom 13.06.2008) und damit für den Zeitraum vom 21. Juni bis 30. September 2008 sowohl die Alt- als auch Neufassung Geltung beanspruchen konnten. Da die Verordnung vom 13. Juni 2008 erst am 20. Juni 2008 und damit nach Ablauf der für das Wintersemester 2008/2009 geltenden Frist verkündet worden ist, hätten die sog. Altabiturienten ansonsten keine Möglichkeit gehabt, noch fristwahrend einen außerkapazitären Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen.

Soweit einige Antragsteller geltend machen, dass sie in erster Instanz auch einen Antrag auf Vergabe eines innerkapazitären Studienplatzes gestellt haben, ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ausschließlich die Vergabe außerkapazitärer Plätze ist. Sollten eventuell Anträge der Antragsteller vom Verwaltungsgericht "übergangen" worden sein, kann ein derartiger Verfahrensmangel grundsätzlich nicht mit dem Rechtsmittel, das gegen die Entscheidung der Vorinstanz eröffnet ist, sondern nur mit dem Antrag auf Beschlussergänzung gemäß § 120 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO gerügt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1988 - 3 C 19.87 - BVerwGE 81,12). Werden derartige Ergänzungsanträge nicht gestellt, so erlischt die Rechtshängigkeit der nicht beschiedenen Teile des Rechtsschutzbegehrens mit dem Ablauf der Antragsfrist nach den §§ 120 Abs. 1 bzw. 119 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen ist aus den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belegungslisten, an deren inhaltlicher Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, nicht ersichtlich, dass Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität frei geblieben sind.

Die gerichtliche Nachprüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren führt zur Feststellung von fünf weiteren Studienplätzen, die nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors zu vergeben sind.

Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung fehlerhaft, soweit insgesamt eine Kapazität von weniger als 206 Studierenden für das 1. Fachsemester errechnet worden ist.

Zu beanstanden sind einige der in Ansatz gebrachten Ermäßigungen des Lehrdeputates. Die weiteren gegen die Ermittlung der Ausbildungskapazität vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Nach Ziffer I. 1 der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 1994 (GVBl. LSA, S. 94, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.02.2003, GVBl. LSA S. 8 - KapVO -) ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und des durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputats, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. Das in Deputatstunden gemessene Lehrdeputat einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Jede Lehreinheit ist nach § 7 Abs. 2 KapVO eine für die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Der hier maßgebliche vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO).

Der Senat hält für den hier streitigen Berechnungszeitraum Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009 an seiner Auffassung fest, dass sich die Ermittlung der Aufnahmekapazität durch die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung nicht hinreichend an der Erfassung des Lehrangebots nach Stellengruppen und nach den hierauf entfallenden Regellehrverpflichtungen orientiert hat (zuletzt Beschl. v. 19.08.2008 - 3 N 113/08 - ). Die Einfügung eines (normativen) Stellenplanes im Einzelplan 06 des Haushaltsgesetzes 2008/2009 durch den Nachtrag zum Haushaltsplan 2009 im Nachtragshaushaltsgesetz 2009 vom 22. April 2009 (GVBl. LSA S. 219) und insbesondere die dort eingefügte Anlage zum Kapitel 0608 (Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96, Zusammenfassung nach Lehreinheiten und sonstigen Stellen) war zu Beginn des hier streitigen Berechnungszeitraumes noch nicht absehbar und kann daher gemäß § 5 Abs. 2 KapVO keine Berücksichtigung finden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt nicht bereits der Kapazitätsberechnung für den hier streitigen Berechnungszeitraum ein den Anforderungen der Rechtsprechung des Senats genügender Stellenplan vor. Eine den Anforderungen an eine rechtmäßige Kapazitätsermittlung genügender normativer Stellenplan setzt voraus, dass die in der Gestalt einer (untergesetzlichen) Rechtsnorm erstellte Stellenübersicht so angelegt ist, dass sie die in den einzelnen selbständigen Lehreinheiten wie der hier interessierenden Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig und damit im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit nachprüfbar festlegt (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.11.2005 - 2 NB 1304/04 - NVwZ-RR 2006, 28). Es ist der Antragsgegnerin zwar zuzugeben, dass den Hochschulen in Sachsen-Anhalt insbesondere durch § 114 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (HSG LSA, GVBl. LSA S. 256) entsprechend dem neuen Steuerungsmodell nach § 57 HSG LSA eine weitreichende Gestaltungs- und Verfügungsmöglichkeit auch im Finanzwesen eingeräumt worden ist und die Hochschulen hierbei insbesondere das Recht verliehen erhalten haben, in eigener Verantwortung einen Wirtschaftsplan aufzustellen und damit auch eigenständig Stellen zu bewirtschaften. Damit ist die "traditionelle" Methode der Planstellenbewirtschaftung an den Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt weitgehend obsolet geworden. Die Befugnis zur selbständigen Stellenbewirtschaftung entbindet die Antragsgegnerin jedoch nicht von den für sie als staatliche Hochschule bestehenden Verpflichtungen, die sich aus dem Verfassungsrecht ergeben. Eine von der Berücksichtigung des Curricularnormwertes und des Stellenplanes unabhängige Ermittlung der Aufnahmekapazität ist der Antragsgegnerin verwehrt, da mit dem Inkrafttreten des neuen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 am 1. Januar 2008 die Möglichkeit zur Anwendung des Kostennormwertes für die medizinischen Studiengänge entfallen ist. Für die Antragsgegnerin gilt daher weiterhin uneingeschränkt das in § 8 KapVO niedergelegte Stellenprinzip für die Kapazitätsermittlung (vgl. nunmehr auch die verbindliche Erläuterung im Einzelplan 06 zum Kapitel 0608 im Nachtragshaushaltsgesetz 2009 - Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96, Zusammenfassung nach Lehreinheiten und sonstigen Stellen -).

Es ist zunächst festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte Personalübersicht im Ansatz vom Verwaltungsgericht und auch vom Senat - mangels eines ausreichenden normativen Stellenplanes und einer anderweitigen tragfähigen Alternative - als (bloße) Rechenbasis herangezogen worden ist bzw. zugrunde gelegt wird. Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht im nachfolgenden - anders als die Antragsgegnerin - von der geänderten Kapazitätsberechnung vom 25. August 2008 aus, da sich diese im Ansatz als kapazitätsgünstiger erweist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Berechnung nicht entgegen, dass diese erst nach Vorlage des Kapazitätsberichtes an das Kultusministerium und nach Ablauf des Stichtages am 31. Januar 2008 erstellt worden ist. Nach § 5 KapVO können in die Kapazitätsberechnung auch solche Datenänderungen eingestellt werden, die spätestens vor Beginn des Berechnungszeitraumes i. S. d. § 5 Abs. 1 KapVO - hier: 1. Oktober 2008 - eingetreten oder zumindest erkennbar gewesen sind (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO). Entscheidend ist allein, ob die (wesentliche) Änderung der Daten noch vor oder erst nach dem Beginn des Berechungszeitraumes eingetreten ist. Es entspricht nämlich der Tendenz der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO, im Interesse einer gebotenen Aktualisierung tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch dann noch berücksichtigungsfähig zu machen, wenn sie sich als wesentlich auswirken, mögen sie auch erst nach dem im Ermessen der Hochschule liegenden Stichtag, aber noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten bzw. absehbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 99/81 u. a. -, DVBl. 1983, 842; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; Beschl. d. Senates v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 u. a., juris). Sowohl bei der Wahl von Herrn Prof. Dr. R. zum Dekan der Medizinischen Fakultät am 1. Juli 2008 mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 als auch bei der Auflösung des Institutes für Medizinische Neurobiologie zum Ende des Sommersemesters 2008 und der damit verbundenen Zuordnung von zwei habilitierten Lehrpersonen an ein Institut der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit Beschluss des Fakultätsrates vom 1. Juli 2008 und des Senates vom 16. Juli 2008 handelt es sich um Änderungen, die vor Beginn des Berechnungszeitraumes zumindest absehbar waren.

Soweit einige Antragsteller unter Hinweis auf vorgelegte Ausdrucke aus dem Personalinformationssystem der Antragsgegnerin UnivIS vortragen, dass eine höhere Stellenanzahl in den Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin als von der Antragsgegnerin angegeben vorhanden sei, greifen diese Einwendungen nicht durch. So ist zunächst das Institut für Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugeordnet und die dort aufgeführten Stellen für die Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin daher nicht relevant. Weiter werden nach der von den Antragstellern vorgelegten Übersicht auch Personen zum Lehrpersonal gezählt, die auch ausweislich der Homepages der einzelnen Institute nicht zur Lehre verpflichtet sind. Im Institut für Medizinische Psychologie sind dies: Sandra Heinrich (MDA - Medizinische Dokumentationsassistentin -), Uta Werner (Medizinisch-Technische Assistentin - MTA -), Sandra Jobke (drittmittelbeschäftigte Diplom-Ingenieurin). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass über die von der Antragsgegnerin angegebenen 35 Stellen hinaus der Lehreinheit Vorklinische Medizin weitere Stellen zur Verfügung stehen. Es ist ferner auch nicht ersichtlich, dass aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrleistungen erbringen.

Auf der Grundlage des (ergänzenden) Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist zunächst dem Erfordernis der umfassenden Abwägung hinreichend Genüge getan, soweit die Antragsgegnerin Änderungen bei der Struktur der Medizinischen Fakultät insgesamt vorgenommen hat und einzelne Stellen für unbefristet beschäftige wissenschaftliche Mitarbeiter in Stellen für befristete Mitarbeiter umgewandelt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes haben bei Strukturreformen, die Kapazitätsreduzierungen zur Folge haben, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u. a. -, NVwZ 1984, 571). Hieraus wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung die Verpflichtung der Hochschulverwaltung abgeleitet, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 - juris). Die kapazitätsmindernde Maßnahme ist mithin fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde. Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um einen wirtschaftlicheren und/oder effektiveren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel in Betracht. Solche allgemeinen Vorgaben und Zielsetzungen können aber im Bereich der zulassungsbeschränkten Fächer, wie hier dem Studiengang der Humanmedizin, für sich allein noch keine pauschalen Stellenkürzungen rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr auch hier am Ende des Entscheidungsprozesses eine Abwägung der konkret für und gegen die beabsichtigten Stellenstreichungen sprechenden Gründe (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.02.2009, a. a. O.).

Der Senat lässt dahinstehen, ob die von einigen Antragstellern vertretene Sichtweise, dass die in erster Instanz von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht in dem erforderlichen Umfang den gebotenen Abwägungsprozess widerspiegeln, zutreffend ist. Ein derartiger Dokumentationsmangel führt, da es sich bei den strittigen Einsparmaßnahmen lediglich um Verwaltungsinterna handelt, die keiner förmlichen Begründungs- oder Protokollierungspflicht unterliegen, nicht bereits als solcher zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.07.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris). Er erschwert der Hochschule lediglich den ihr im Verwaltungsprozess obliegenden Nachweis, dass die maßgebenden Belange inhaltlich ordnungsgemäß abgewogen worden sind. Im Beschwerdeverfahren ist der Antragsgegnerin auch durch die nachträglich abgegebenen umfassenden Erklärungen der Nachweis der seinerzeit stattgefundenen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen gelungen.

Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der Wegfall einer C-4-Stelle im Institut für Neurobiologie nach dem altersbedingten Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers mit dem Ablauf des Sommersemesters 2008 nicht unmittelbar die (kapazitätsrelevante) vorklinische Lehreinheit betroffen hat, da das Institut für Medizinische Neurobiologie bis zu seiner Auflösung der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugeordnet war. Die Auflösung dieses Institutes hat auf die vorklinische Lehreinheit nur insofern Auswirkungen gezeigt, als zwei habilitierte Lehrpersonen des aufgelösten Institutes der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden sind. Dies hat zunächst zur Folge, dass sich mit Beginn des Berechnungszeitraumes das gesamte Lehrdeputat der Vorklinischen Lehreinheit von 200 SWS auf 216 SWS, mithin um 8 % erhöht hat. Da jedoch der curriculare Lehranteil für das Stoffgebiet "Biologie für Mediziner" in Höhe von 0,122 nicht mehr von Lehrpersonen der klinisch-theoretischen Lehreinheit, sondern nunmehr von Lehrpersonen der vorklinischen Lehreinheit wahrgenommen wird, ist der Eigenanteil dieser Lehreinheit kapazitätsungünstig von 1,9411 auf 2,0633, mithin um 6,29 % angestiegen. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, wie der Zuwachs an Deputatstunden durch die Erhöhung des Curriculareigenanteils "überkompensiert" worden ist. Aus der von einigen Antragstellern vorgelegten Übersicht über die Entwicklung der Zahl der Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin (seit dem Wintersemester 2003/2004) ist auch ersichtlich, dass die Stellenzahl in den letzten Jahren nicht reduziert, sondern von 29 auf 35 gestiegen ist.

Der Senat sieht ferner auch keine Veranlassung, aufgrund des Umstandes, dass der in der Anlage 2 zu § 13 KapVO aufgeführte Curricularnormwert von 8,2 bei der Antragsgegnerin überschritten wird (8,2001), eine Kürzung des Eigencurriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorzunehmen ist. Es ist von den Antragstellern nicht näher dargelegt, dass sich diese sehr geringe Überschreitung des Curricularnormwertes kapazitätserhöhend auswirken könnte.

Soweit einige Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des VGH Mannheim vom 12. Mai 2009 (NC 9 S 240/09, juris) darauf verweisen, dass die Entscheidung über den Curricularnormwert bei den dem Studiengang Humanmedizin zugeordneten Studiengängen bzw. die Berechnung des Dienstleistungsexportes zwingend in Gestalt einer Rechtsverordnung zu ergehen hat, wird - abgesehen davon, dass dieser Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist - nicht aufgezeigt, dass die Regelungen des § 5 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium des Landes Baden-Württemberg eine inhaltliche Entsprechung im Hochschulzulassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt finden, welche es als geboten erscheinen lässt, diese Rechtsprechung auch auf die vorliegenden Streitverfahren zu übertragen. Entsprechendes gilt, soweit Antragsteller einen solchen Rechtssatzvorbehalt für andere Bundesländer - etwa für Sachsen - erkannt haben wollen. Zudem ist nicht im Ansatz deutlich gemacht worden, weshalb mehr Studienplätze zur Verfügung stehen sollten, wenn die Aufteilungsentscheidung durch Rechtssatz erfolgte.

Hinsichtlich der den Lehrpersonen zugewiesenen Lehrdeputate sieht der Senat weiter keine Veranlassung, bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern abweichend von den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsordnung von einem Lehrdeputat von mehr als vier Semesterwochenstunden auszugehen, auch wenn diese nach den (höchsten) Vergütungsgruppen E 14 TV-L bzw. E 15 TV-L vergütet werden. Abgesehen davon, dass es jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum noch keine Entgeltordnung für den TV-L gibt, aus dem sich verbindliche Regelungen für die Eingruppierung der Tarifbeschäftigten ergeben, knüpft die Zuweisung von Lehrdeputaten an die Funktion der Lehrperson und nicht an die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung an.

Aus den bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Dienstverträgen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist auch nicht ersichtlich, dass diesen Verträgen unzulässige Befristungsgründe zugrunde gelegt worden sind bzw. die gesetzlich zulässigen Befristungszeiten im hier streitigen Berechnungszeitraum überschritten worden sind.

Soweit die Antragsteller weiter einwenden, mit der von der Antragsgegnerin gewählten Zuordnung der Lehrpersonen sei die Umsetzung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl I S. 2686), nicht gewährleistet, ergeben sich daraus ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen den Zuschnitt der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Bei der Bildung der Lehreinheiten zur Ermittlung der Aufnahmekapazität ist - wie oben bereits ausgeführt - die Zahl der vorhandenen Stellen zugrunde zu legen, ohne dass nach der Qualität der Stellen oder deren personeller Besetzung zu differenzieren wäre. Nach dem abstrakten Stellenprinzip ist bei der Ermittlung des Lehrangebots grundsätzlich nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Lehrdeputaten. Kapazitätsgünstig wird hierdurch erreicht, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen, sondern durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird (BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 51.87 - DVBl. 1990, 941). Deshalb ist die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder die Unterbesetzung der Stelle für die Ermittlung der Ausbildungskapazität ohne Bedeutung (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 130 m. w. N.). Letztendlich ist dies die Folge des abstrakten Stellenprinzips und der Kapazitätsermittlung nach dem Normwertverfahren durch einheitliche und pauschale Festlegung von Curricularnormwerten zur Ermittlung des Ausbildungsaufwands je Studiengang für alle Hochschulen. Für eine ausreichende personelle Ausstattung hat die jeweilige Hochschule im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit selbst Sorge zu tragen. Sie kann eine Reduzierung der Ausbildungskapazität nicht mit etwaigen Engpässen rechtfertigen, sondern ist gehalten, in einem solchen Fall durch Umwidmungen innerhalb der Lehreinheit ein den curricularen Erfordernissen entsprechendes Lehrangebot bereitzustellen.

Der Senat hält auch weiterhin an seiner bislang vertretenen Auffassung fest, dass keine Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht, die Durchführung der Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO zumindest teilweise dem klinischen Ausbildungsabschnitt zuzuordnen oder sich hierfür der Lehrleistung von Lehrpersonal der klinischen Instituten zu bedienen (vgl. Beschl. d. Senates v. 06.03.2006 - 3 N 81/05 u. a. -). Zwar sieht § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO vor, dass Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen sind und im Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischem Bezug. Jedoch ist hierin lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen (so auch VGH Kassel, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 - juris; BayVGH, Beschl. v. 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u. a. - juris; OVG Saarlouis, Beschl. vom 17.07.2006 - 3 X 3/06 u. a. - juris; BayVGH, Beschl. v. 09.11.2004 - 7 CE 04.11041 u.a. -, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 01.03.2004 - 6 D 12088/03 -, juris). Die pauschale Behauptung der Antragsteller, dass die bei der Antragsgegnerin in den vorklinischen Instituten beschäftigten Mitarbeiter, darunter auch approbierte Ärzte, fachlich nicht in der Lage seien, die nach der Approbationsordnung vorgesehenen Lehrinhalte in den vorbenannten Seminaren zu vermitteln, wird nicht näher dargelegt.

Es ist aus dem allgemein zugänglichen Informationsverzeichnis UnivIS (univis.uni-magdeburg.de) der Antragsgegnerin im Internet auch nicht ersichtlich, dass Lehrpersonen aus den klinischen Instituten an den integrierten Seminaren bzw. Seminaren mit klinischen Bezügen mit der Lehreinheit Vorklinische Medizin in einer Weise entlastend und unterstützend zusammenwirken, dass sich der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin verringern würde. Sofern sich einige Antragsteller weiter gegen die bei der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Gruppengröße (g) von 180 für Vorlesungen, 15 für Praktika und 20 für Seminare wenden, ist auch dieser Einwand unbegründet. Allein die Neufestsetzung des CNW oder die mit der Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄAppO) bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an Lehrveranstaltungen bieten keinen Anlass, insbesondere die bisher angenommene Gruppengröße für Vorlesungen in Zweifel zu ziehen (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Beschl. des Senates v. 02.02.2005 - 3 N 5/05 u. a. -). Ein kapazitätserschöpfender Maßstab, der zu einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichtsanteiles führt, war dem bisherigen ZVS-Beispielstudienplan zu entnehmen, denn auf der Grundlage einer verbreiteten und langjährigen Handhabung im Hochschulzulassungsrecht war erwiesen, dass mit der in diesem Studienplanmodell nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierten Unterrichtsmenge ein ordnungsgemäßes Studium zu absolvieren war. Die Gruppengröße geht nämlich zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der Kapazitätsverordnung beginnend mit der Verordnung vom 24. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 68) wie den früheren ZVS-Beispielstudienplänen zu Grunde lagen und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Wenngleich nach der Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan mehr aufgestellt worden ist, ist auch der gegenwärtige CNW vom Unterausschuss der ZVS aus der ÄAppO abgeleitet; seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen "Beziehungsverhältnis" zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinander abgestimmt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinsichtlich der anzunehmenden Gruppengrößen weiterhin am bisherigen Beispielstudienplan orientiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang dabei auch, dass dem Normgeber der Kapazitätsverordnung bei der Bestimmung der Lehrnachfrage ein Beurteilungsspielraum zusteht, der ein abwägendes Bewerten dessen beinhaltet, was für die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes als vereinheitlichungsfähige Betreuungsrelation angesetzt werden kann. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung zwingt den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des CNW diejenigen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität, aber der schlechtesten Ausbildung führen. Soweit sich die Antragsteller zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf den Beschluss des OVG Lüneburg (Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409, 412) beziehen, ist festzustellen, dass das OVG Lüneburg seine in diesem Beschluss vertretene Rechtsauffassung mittlerweile ausdrücklich aufgegeben (Beschl. v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u. a. -, zuletzt Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 - juris) und sich der auch vom Senat geteilten Auffassung wieder angeschlossen hat (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 -, OVG Münster, Beschl. v. 27.02.2008 - 13 C 5/08 - juris).

Entgegen der Darstellung einiger Antragsteller ist aus den vorgelegten Kapazitätsunterlagen auch nicht ersichtlich, dass Lehrleistungen aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die beiden klinischen Institute der Medizinischen Fakultät erbracht werden.

Rechtlich zu beanstanden ist jedoch, dass die Antragsgegnerin bei einigen Lehrpersonen ohne hinreichende Begründung lediglich unter Hinweis auf § 6 Abs. 5 LVVO eine höhere Deputatsermäßigung als zwei Semesterwochenstunden genehmigt hat. Ausweislich der von der Antragsgegnerin im Verfahren 3 C 242/07 HAL vorgelegten Begründung des Verordnungsgebers zur Novellierung der Lehrverpflichtungsverordnung ist Grundlage der neu gefassten Einzelregelungen der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 (veröffentlicht unter www.kmk.org) zur Höhe der Lehrverpflichtungen an Hochschulen (vgl. hierzu: Beschl. d. Senates v. 19.08.2008 - 3 N 113/08 -). Hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für die Wahrnehmung "weiterer Funktionen und Aufgaben" heißt es in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz unter Ziffer 4.2.:

"Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule (z.B. Leiterinnen und Leiter der Abteilungen regional gegliederter Hochschulen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Sprecherinnen und Sprecher von Sonderforschungsbereichen, besondere Aufgaben der Studienreform) kann die Kultus-/ Wissenschaftsministerin oder der Kultus-/ Wissenschaftsminister unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung gewähren. Studienfachberaterinnen und Studienfachberatern nach Abschnitt 2.4.2.2.5 der von der Kultusministerkonferenz am 14.09.1973 beschlossenen Empfehlung "Beratung in Schule und Hochschule" kann eine Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Lehrverpflichtung gewährt werden. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden."

In der Begründung des Verordnungsgebers vom 10. April 2006 heißt es hierauf aufbauend zu § 6 Abs. 5 LVVO: "Absatz 5 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 8 Absatz 2. Die Entscheidung über die Ermäßigung geht vom Ministerium auf die Hochschule über. Die angeführten Bedingungen (unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs, maximal (Hervorhebung durch den Senat) 2 Lehrveranstaltungsstunden je Lehrendem) entsprechen den Vorgaben der KMK-Rahmenordnung."

Die Antragsgegnerin hat nicht für alle Deputatsermäßigungen ausreichend dargelegt, dass Umfang und Inhalt von bestimmten durch die Lehrpersonen wahrzunehmenden Aufgaben ein Abweichen von der "Soll-Regelung" des § 6 Abs. 5 LVVO rechtfertigen kann. Der Verordnungsgeber hat den Begriff "soll" in einem Sinne verwandt, dass von den Deputatsermäßigungen - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs der Lehreinheit - grundsätzlich nur restriktiv Gebrauch gemacht werden soll. Der Senat hat - abweichend von der Auffassung einiger Antragsteller - jedoch davon abgesehen, Deputatsermäßigungen, welche zwei SWS überschreiten, generell unberücksichtigt zu lassen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass sich aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 5 LVVO nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit eines "Deputatsermäßigungssplittings" ergibt, mit der die "Soll-Grenze" des § 6 Abs. 5 LVVO umgangen werden kann.

Der Senat hat seinen nachfolgenden Berechnungen hinsichtlich der Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin die von der Antragsgegnerin vorgelegte aktualisierte Stellenübersicht zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Begründung zur Höhe der Lehrdeputate und der Berücksichtigung von Deputatsermäßigungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Aus dem Bereich Anatomie geht in das Lehrangebot ein:

 Institut/ Fach:Anatomie und Zellbiologie
StellengruppePlanstellengesperrte Stellenverfügbare StellenDeputat je Stelle (hj) in SWSlj*hjVerminderung Deputat (rj) in SWSlj*hj-rj
W 3 (C 4)1,00,01,088,03,005,00
W 2 (C 3)1,00,01,088,00,008,00
A 14 (C 2)1,00,01,088,00,008,00
Wissenschaftliche Mitarbeiter (befristet)6,00,06,0424,00,0024,00
Wissenschaftliche Mitarbeiter (unbefristet)1,00,01,08,08,00,008,00
Summe:10,00,010,0 56,0 SWS3,053,00 SWS

Der Senat hält die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Deputatsermäßigung für den Dekan Prof. Dr. R. in Höhe von 6 SWS vom Ansatz her für gerechtfertigt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LVVO). Die Antragsgegnerin hat jedoch selbst eingeräumt, dass die Lehrdeputatsermäßigung für das Wintersemester 2008/2009 noch nicht berücksichtigt wurde, so dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Betrachtungsweise ein Ansatz von 3 SWS für den gesamten Berechnungszeitraum anzusetzen ist.

Aus dem Bereich der Physiologie geht in das unbereinigte Lehrangebot ein:

 Institut/ Fach:Physiologie und Neurophysiologie
StellengruppePlanstellengesperrte StellenVerfügbare StellenDeputat je Stelle (hj) in SWSlj*hjVerminderung Deputat (rj) in SWSlj*hj-rj
W 31,000,01,0088,00,08,0
W 2 (C 3)2,000,02,00816,00,016,0
wissenschaftliche Mitarbeiter (befristet)2,000,02,0048,00,08,0
Wissenschaftliche Mitarbeiter (unbefristet)4,000,04,00832,0032,0
Summe:9,000,09,00 64,0 SWS064,0

Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Deputatsermäßigung für Frau Dr. B. ist nicht zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte im Kapazitätsbericht vom 28. März 2008 vorgelegte Funktionsstellenbeschreibung ist nicht ausreichend, um die Deputatsermäßigung von zwei Semesterwochenstunden ausreichend zu begründen. Nach Darstellung der Antragsgegnerin ist Frau Dr. B. eingestellt worden, um Forschungstechniken, die sie gemeinsam mit Prof. Dr. L. in M. benutzt hat, in C-Stadt zu etablieren und in C-Stadt ansässige Mitarbeiter in diese Techniken einzuarbeiten. Ferner befinde sich Frau Dr. B. in der Qualifizierungsphase. Im Weiteren nehme ein Großteil ihrer Arbeitszeit die Wahrnehmung organisatorischer Tätigkeiten als Beauftragte für die Ausarbeitung und Überwachung von Zuchtschemata für verschiedene in der Arbeitsgruppe benutzte Mausmodelle und für die Betreuung und Wartung von sehr empfindlichen und teuren Gerätschaften für elektrophysiologische Untersuchungen ein.

Diese Begründung genügt nicht, um die geltend gemachte Deputatsermäßigung zu rechtfertigen. Zum Einen ist der Umstand, dass sich befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter in einer Phase der Weiterqualifizierung befinden, bei der Festsetzung der Lehrdeputate insofern bereits berücksichtigt worden, als ihnen im Vergleich zu unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nur ein Lehrdeputat von vier Semesterwochenstunden zugewiesen worden ist. Insoweit ist insbesondere hinsichtlich der von Frau Dr. B. wahrgenommenen Forschungsaufgaben nicht hinreichend dargelegt worden, dass unter Beachtung des Lehrbedarfs der Lehreinheit (vgl. § 6 Abs. 5 LVVO) eine weitere Reduzierung des Lehrdeputates notwendig ist. Hinsichtlich der Wartung der Geräte hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt, dass es sich dabei jeweils um außerhalb von Forschung und Lehre liegende Sonderaufgaben handelt, die nicht von technischem Personal, sondern nur von entsprechend qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeitern verantwortlich wahrgenommen werden können.

Aus dem Bereich der Medizinischen Psychologie gehen in die Ermittlung des unbereinigten Lehrdeputates ein:

 Institut/ Fach:Lehreinheit Medizinische Psychologie
StellengruppePlanstellengesperrte StellenVerfügbare StellenDeputat je Stelle (hj) in SWSlj*hjVerminderung Deputat (rj) in SWSlj*hj-rj
W 3 (C4)1,00,01,088,00,08,0
Wissenschaftliche Mitarbeiter (befristet)1,00,02,048,00,08,0
Summe: 2,00,03,0 16,00,016 SWS

Aus dem Bereich Biochemie/Molekularbiologie, Biologie für Mediziner gehen in das Lehrangebot ein:

 Institut/ Fach:Zentrum für Biochemie und Molekularbiologie, Biologie
Institut/ Fach:Lehreinheit Medizinische Psychologie
StellengruppePlanstellengesperrte StellenVerfügbare StellenDeputat je Stelle (hj) in SWSlj*hjVerminderung Deputat (rj) in SWSlj*hj-rj
W 3 (C4)1,00,01,088,00,08,0
Wissenschaftliche Mitarbeiter (befristet)1,00,02,048,00,08,0
Summe: 2,00,03,0 16,00,016 SWS

Wie bereits der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 23. März 1999 (B 2 S 430/98 u. a.) festgestellt hat, hat die Antragsgegnerin auch die von den Antragstellern beanstandeten Deputatsverminderungen hinsichtlich des Studienfachberaters und des Sicherheitsbeauftragten, welche bereits im Wintersemester 1998/1999 bestanden, nachvollziehbar und glaubhaft begründet. Der nunmehr zuständige Senat sieht keine Veranlassung zur Änderung dieser Rechtsprechung, da sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich nicht geändert hat. Die Deputatsverminderung um 0,5 SWS für Herrn Dr. B. am Zentrum für Biochemie und Molekularbiologie ist nicht rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Dieser ist Sicherheitsbeauftragter für das Praktikumsgebäude und die Praktika. Als solcher erfüllt er wichtige Aufgaben im Bereich des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes. Diese Aufgaben sind in der Rektoratsanweisung 11/96 und der Verwaltungsinformation 04/96 näher bestimmt. Hier sind die Pflichten der besonders bestellten Bevollmächtigten im Einzelnen bestimmt. Hierzu gehören unter anderem die Unterweisung der Mitarbeiter und der Studierenden, die Dokumentation dieser Unterweisung und die Förderung des Gefahrbewusstseins, Aufgaben im Bereich der Überwachung und Kontrolle, im Einzelfall das Aussprechen von Beschäftigungsverboten gegenüber von Mitarbeitern und Studenten, die Initiative zur Anregung notwendiger Maßnahmen, z. B. bei Bau- und Beschaffungsmaßnahmen soweit Fragen des Tätigkeitsbereiches betroffen sind, sowie die Gewährleistung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Bei den derart umschriebenen Aufgaben handelt es sich nicht nur um bloße nominelle Zuständigkeiten, welche keinen tatsächlichen Arbeitsaufwand mit sich bringen.

Unbeanstandet lässt der Senat auch (weiterhin) die Deputatsverminderung für den C-2-Hochschuldozenten wegen dessen Aufgaben als Studienfachberater für die Vorklinik. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LVVO LSA sieht für Studienfachberater eine Deputatsverminderung um 25%, jedoch nicht mehr als 2 Lehrveranstaltungsstunden vor. Dieser Wert wird bei einer Verminderung um 2 SWS bei einem Deputat von 8 SWS nicht überschritten. Dass der fragliche Dozent entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin tatsächlich nur für den Bereich der vorklinischen Lehreinheit als Studienfachberater tätig wird, bestätigt auch das allgemein zugängliche Personal- und Vorlesungsinformationssystem der Antragsgegnerin (UnivIS) für das Wintersemester 2008/2009. Dort wird im Verzeichnis aller Studienfachberater der Fakultäten der Universität ein Dozent des Zentrums für Biochemie und Molekularbiologie als Studienfachberater ausdrücklich nur für den Studiengang Medizin (Vorklinik) aufgeführt (Prof. Dr. S.).

Zu beanstanden ist allerdings die geltend gemachte Lehrdeputatsermäßigung für Herrn Dr. St. in Höhe von vier Semesterwochenstunden. Der Senat hält die geltend gemachte Lehrdeputatsermäßigung nur in Höhe von einer Semesterwochenstunde für ansatzfähig, da nur die Tätigkeit als Beauftragter für den Strahlenschutz Berücksichtigung finden kann (vgl. hierzu: Beschl. d. Senates v. 04.05.2007 - 3 N 56/07 u. a. -, juris). Soweit im Weiteren für die Aufgaben als stellvertretender Beauftragter für Arbeitssicherheit und Gefahrstoffe bzw. als stellvertretender Verantwortlicher für die Überwachung von gentechnischen Arbeiten ein Arbeitskraftanteil von 10 % angesetzt wird, ist nicht plausibel dargelegt, warum diese nur vertretungsweise wahrzunehmenden Aufgaben einen derart hohen Anteil an der gesamten Arbeitszeit ausmachen sollen. Gleiches gilt auch für die mit 15 % der gesamten Arbeitszeit in Ansatz gebrachten Aufgaben als "Ansprechpartner (Hervorhebung durch den Senat) für den Beauftragten für den Tierschutz, Überwachen des Züchtens von gentechnisch modifizierten Mäusen, Dokumentation des Tierverbrauchs, Erstellen der Unterlagen für die Behörde". Hinsichtlich des Aufgabenbereichs "Beauftragter für die Wartung von Gerätschaften für proteinchemische, molekularbiologische und zellbiologische Arbeiten und Konfokalmikroskop" hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend begründet, dass es sich hierbei um außerhalb von Forschung und Lehre liegende besondere Aufgaben handelt, die nicht von technischem Personal, sondern nur von entsprechend qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeitern verantwortlich wahrgenommen werden kann.

Aus dem Bereich der Chemie für Mediziner gehen in das unbereinigte Lehrangebot ein:

 Institut/ Fach:Institut für Molekularbiologie und Med. Chemie
StellengruppePlanstellengesperrte StellenVerfügbare StellenDeputat je Stelle (hj) in SWSlj*hjVerminderung Deputat (rj) in SWSlj*hj-rj
W 2 (C 3)1,000,01,008,08,00,08,0
Wissenschaftliche Mitarbeiter (befristet)2,000,02,004,08,00,08,0
Summe:3,000,03,00 16,00,016,0

Kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden sind nach den vorgelegten Kapazitätsberichten und den ergänzenden Erklärungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.

Die von einigen Antragstellern gegen die Höhe des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin bietet ab dem Wintersemester 2008/09 als Nachfolge der bisherigen Studiengänge Neurobiologie/Neurowissenschaften einen neuen Studiengang "Integrative Neurowissenschaften/Integrative Neuroscience" an. Innerhalb von vier Semestern sollen den Teilnehmern neurobiologische Grundlagen tierischen und menschlichen Verhaltens vermittelt werden (Prüfungsordnung vom 10.10.2007, veröffentlicht im Internet unter www.uni-magdeburg.de/k3/verwaltung/verwaltungshandbuch/prueford/PO_Integrative_ Neuroscience_MA/PO_Integrative_Neuroscience_MA_101007.pdf; Studienordnung vom 10.10.2007, veröffentlicht unter www.uni-magdeburg.de/k3/verwaltung/ verwaltungshandbuch/studord/SO_Integrative_Neuroscience_MA/SO_Integrative_ Neuroscience_MA_101007.pdf, Studienplan veröffentlicht im Internet unter neurosci.uni-magdeburg.de). Das Studium schließt mit dem Master of Science (M.Sc.) ab. Das Studienangebot richtet sich an deutsche und ausländische Absolventen mit Bachelor- oder äquivalenten Abschlüssen in Fachgebieten wie Biologie, Physik, Biochemie, Medizin, Psychologie oder Ingenieurwissenschaften. Im Übrigen ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass eine möglicherweise noch fehlende Akkreditierung des neuen Studienganges zu Beginn des Berechungszeitraumes kapazitätsrechtlich von Bedeutung sein könnte. Anders als in anderen Bundesländern ist die Akkreditierung eines neuen Studienganges nicht zwingende Voraussetzung für die staatliche Genehmigung (§ 9 Abs. 3 Satz 4 HSG LSA). Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt, dass der Lehrexport in Höhe von 0,786 SWS, welcher kapazitätsgünstig gegenüber den Vorjahren erneut reduziert worden ist, zutreffend ermittelt worden ist.

Auch die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die Bestimmung der Schwundquote greifen nicht durch, da sich die Antragsgegnerin hinreichend am für die Ermittlung üblicherweise verwandten "Hamburger Modell" orientiert hat (vgl. hierzu im Einzelnen: Seeliger in Universität Hamburg - Referat Planung und Controlling -, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Stand Juli 2005, veröffentlicht im Internet unter: www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/leitf_kapvo.pdf, Seite 22). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 16 KapVO ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes und in der Praxis allgemein angewandtes Modell, wie z.B. dem Hamburger Modell, zugrunde liegt. Die Ermittlung der Schwundquote gemäß § 16 KapVO verlangt eine prognostische Beurteilung der künftigen Entwicklung der Zahl der Studierenden im Verlauf des Studiums beziehungsweise, bezogen auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin, im Verlauf des ersten Studienabschnittes Humanmedizin. Dies erfordert zwar zum einen eine Einbeziehung einer hinreichenden Anzahl von Studiensemestern, um singulär auftretende Ereignisse bei der Prognose eliminieren zu können, andererseits müssen die Daten auch noch hinreichend aktuell sein, um eine realitätsnahe Vorausschau hinsichtlich des zukünftigen Studienverhaltens zu ermöglichen. Insoweit ist es nach Auffassung des Senates zunächst nicht geboten, über die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Semesterübergänge noch weitere Semesterbestandszahlen in die Schwundquotenberechnung aufzunehmen. Es war andererseits rechtlich auch nicht zwingend geboten, dass die Antragsgegnerin ihrem geänderten Kapazitätsbericht vom 25. August 2008 neuere Bestandszahlen aus dem Wintersemester 2007/2008 und dem Sommersemester 2008 zugrunde legt. Die Antragsgegnerin hat hierzu hinreichend dargelegt, dass die Einbeziehung der Bestandszahlen für diese beiden Semester sogar zu einer kapazitätsungünstigen Erhöhung der Schwundquote auf 0,9931 führen würde.

Soweit einige Antragsteller einwenden, dass auch beurlaubte Studenten obligatorisch als "Schwund" zu berücksichtigen seien, hält der Senat zunächst an seiner bisherigen Auffassung fest (vgl. Beschl. d. Senates v. 28.02.2006 - 3 N 73/05 -). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich erklärt, dass beurlaubte Studenten bei der Ermittlung der Schwundquote nicht berücksichtigt worden sind.

Die Antragsgegnerin hat sich auch ausdrücklich am Berechnungsbeispiel orientiert, welches auch die "Urheber" des "Hamburger Modells" zur Illustration ihres Rechenmodells verwandt haben. Es ist den Antragstellern in diesem Zusammenhang zwar zuzugeben, dass der Wert 205 (n=3) im Wintersemester 2003/2004 nicht isoliert herangezogen werden darf, da diesem Wert kein anderer Übergangswert zugeordnet worden ist. Dieser Wert ist allerdings in die Ermittlung der semesterlichen Erfolgsquoten von der Antragsgegnerin ausdrücklich nicht aufgenommen worden. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren auch plausibel dargelegt, auf welchen Umständen die Erhöhung einzelner Bestandswerte in den Kohorten beruht.

Der Senat geht daher von nachfolgender Berechnung der Schwundquote aus:

Schwundquotenberechnung bis einschließlich 4. Fachsemester (Vorklinik)

 Fachsemester1.2.3.4.  
SS 04020500  
WS 04/0519702040  
SS 0501870201  
WS 05/0618401860  
SS 0601830185  
WS 06/0720001800  
SS 0701980186  
P1: WS x -SS y581575570386  
P2: SS x- WS y581568570572  
       
  q1:q2:q3:  
 10,97760,99131,0035  
Mittlere Studiendauer:3,9193    
     
Mittlere Studiendauer von3,9193: 4 0,9798

Diese Schwundberechnung der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht als fehlerhaft, weil sie eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote (q3) in Ansatz gebracht hat. Lediglich das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit darf nicht den Wert 1 übersteigen, da sich ein solcher "positiver Schwund" nicht als kapazitätserweiternd, sondern unzulässigerweise als kapazitätsmindernd erweisen würde (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.01.2007 - 2 NB 330/06 -). Daher ist von der von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht vom 28. März 2008 vorgelegten Schwundberechnung auszugehen, in der in nicht zu beanstandender Weise eine Schwundquote von 0,9798 ausgewiesen ist.

Der Senat sieht auch weiterhin davon ab, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Anzahl der vorläufig zuzulassenden Studienanfänger anhand einer um einen "Sicherheitszuschlag" erhöhten Zahl der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von Studienanfängern zu bemessen. Soweit sich die Antragsteller und auch das OVG Koblenz in seinem Beschluss vom 24. März 2009 (6 B 10059.09.OVG) auf die (bisherige) Entscheidungspraxis des OVG Lüneburg berufen, ist festzuhalten, dass das OVG Lüneburg diese Entscheidungspraxis nicht mehr - durchgängig - fortführt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 - juris). Im Übrigen zeigen die Antragsteller, welche die Anwendung eines "Sicherheitszuschlages" für geboten erachten, weiterhin nicht auf, inwieweit die (bisherige) Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte auch auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt übertragbar ist.

Es ergeben sich mithin 209,5 SWS Deputatsstunden der Lehreinheit, von der der Dienstleistungsexport von 0,786 abzuziehen ist. Auf der Grundlage des bereinigten Lehrdeputats in Höhe von 208,714 errechnet sich hiernach bei einem Curriculareigenanteil von 2,0633 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (208,71 x 2 = 417,43 : 2,0633 =) 202,31, so dass sich unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,9798 eine Gesamtzahl von (202,31 : 0,9798 =) 206,48 abgerundet 206 Studienplätzen ergibt. Es sind insofern bei bereits 201 immatrikulierten Studenten noch 5 weitere Studienplätze hinsichtlich des Wintersemesters 2008/2009 zu vergeben. Der Senat hält es nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 29. September 2008 (1 BvR 1464/07, juris) zwar für zulässig, jedoch auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für zwingend geboten, die Vergabe "aufgedeckter" weiterer Studienplätze nicht anhand einer in einem Losverfahren ermittelten Rangfolge, sondern mit Hilfe eines "Zulassungsnähequotienten" orientiert an den Vergabekriterien der ZVS zu vergeben (vgl. hierzu: VGH Mannheim, Beschl. v. 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 - juris). Der Senat hält insofern an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Für die Existenz von Teilstudienplätzen bzw. noch freien Kapazitäten im zweiten bis vierten Fachsemester im Wintersemester 2008/2009 sind aus dem Vorbringen der Antragsteller keine Anhaltspunkte erkennbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verhältnis von Obsiegen und Verlieren im Rahmen eines Los- oder Verteilungsverfahrens bei außerkapazitären Anträgen in dem Zahlenverhältnis von "klagenden" Studienbewerbern zu "aufgedeckten" Studienplätzen wider (vgl.: Beschl. d. Senates v. 02.02.2005 - 3 N 5/05 u. a. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 02.05.1985 - 7 C 37.83 -, DVBl. 1986, 46 [47]). Die von einigen Antragstellern (hilfsweise) angestrebte Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze, bedeutet nicht, dass sie auch im Hinblick auf das ihn ihnen verfolgte Rechtsschutzziel in vollem Umfang erfolgreich waren. Denn die Teilnahme am Losverfahren ist nicht um ihrer selbst Willen das Ziel der Antragsteller, ihnen geht es vielmehr gerade darum, sich auf diesem Wege den Zugang zum gewünschten Studium zu verschaffen (so BVerfG, Beschl. v. 29.09.2008, a. a. O.). Für eine Aufhebung der Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO mit der Folge der hälftigen Teilung der Gerichtskosten (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO), oder gar für die Belastung der Antragsgegnerin hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO ist demgegenüber kein Raum. Insoweit sieht der Senat auch von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ab, da bezogen auf eine Anzahl von erstinstanzlich 436 Antragstellern die Anordnung der Durchführung eines Losverfahrens für fünf weitere Studienplätze ein nur geringfügiges Unterliegen darstellt.

Die Höhe des Streitwertes für die jeweiligen Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da die Antragsteller (letztlich) die Zulassung zum Studium begehren, besteht keine Veranlassung, den Auffangwert zu halbieren oder gar noch weiter zu reduzieren, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt (vgl. schon 2. Senat des OVG LSA, Beschl v. 17.02.2004 - 2 O 823/03 -; Beschl. d. Senates vom 17.01.2005 - 3 N 53/04 und 3 N 54/04 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück